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Club 100

HOPP AARAU!!

Torfeld-Süd

Aarau bewegt sich – und zwar in allen Bereichen: Ob Sport, Kultur, Wohnen oder Arbeiten, «Torfeld Süd» bringt Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Stadt, aber auch Pendlern, die in Aarau arbeiten, einen echten Mehrwert.

Weitere Informationen auf www.unsertorfeld.ch und www.meinstadion.ch.  

Club 100

CLUB 100 - Statuten

STATUTEN

Art. 1 Name, Sitz, Zweck

Unter dem Namen CLUB "100" besteht ein Verein mit Sitz in Aarau, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Der Verein hat den Zweck, die Kameradschaft zu fördern und den Fussball-Club Aarau moralisch und finanziell zu unterstützen.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des CLUB "100" können natürliche und juristische Personen werden. Ueber die Aufnahme beschliesst der Vorstand

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 1 erwähnte Zielsetzung aktiv zu unterstützen und die jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 6) zu entrichten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

Der Austritt hat schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende Dezember zu erfolgen.

Art. 3 Mitgliederversammlung

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. An dieser werden ju­ristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für sie die Mit­gliedschaftsrechte ausübt. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, insbesondere über die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages.

Art. 4 Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist be­fugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mit­gliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Sta­tuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und sichert den steten Kontakt mit der Geschäftsleitung des FC Aarau.

Art. 5 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitglieder­ver­sammlung hierüber Bericht zu erstatten.

Art. 6 Mitgliederbeiträge

Der Jahresbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, beträgt jedoch mindestens Fr. 6'500.00.

Art. 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein
Vermögen.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen.

Art. 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 9 Statutenänderung

Statutenänderung sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zu­stimm­ung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

Überarbeitete, von der Generalversammlung vom 27. Februar 2012 genehmigte Statuten.

Aarau, 27. Februar 2012

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STATUTEN

Art. 1 Name, Sitz, Zweck

Unter dem Namen CLUB "100" besteht ein Verein mit Sitz in Aarau, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Der Verein hat den Zweck, die Kameradschaft zu fördern und den Fussball-Club Aarau moralisch und finanziell zu unterstützen.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des CLUB "100" können natürliche und juristische Personen werden. Ueber die Aufnahme beschliesst der Vorstand

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 1 erwähnte Zielsetzung aktiv zu unterstützen und die jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 6) zu entrichten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.

Der Austritt hat schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende Dezember zu erfolgen.

Art. 3 Mitgliederversammlung

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. An dieser werden ju­ristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für sie die Mit­gliedschaftsrechte ausübt. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, insbesondere über die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages.

Art. 4 Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist be­fugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mit­gliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Sta­tuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und sichert den steten Kontakt mit der Geschäftsleitung des FC Aarau.

Art. 5 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitglieder­ver­sammlung hierüber Bericht zu erstatten.

Art. 6 Mitgliederbeiträge

Der Jahresbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, beträgt jedoch mindestens Fr. 6'500.00.

Art. 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein
Vermögen.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen.

Art. 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 9 Statutenänderung

Statutenänderung sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zu­stimm­ung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

Überarbeitete, von der Generalversammlung vom 27. Februar 2012 genehmigte Statuten.

Aarau, 27. Februar 2012

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