Club 100
CLUB 100 - Statuten
STATUTEN
Art. 1 Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen CLUB "100" besteht ein Verein mit Sitz in Aarau, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Der Verein hat den Zweck, die Kameradschaft zu fördern und den Fussball-Club Aarau moralisch und finanziell zu unterstützen.
Art. 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des CLUB "100" können natürliche und juristische Personen werden. Ueber die Aufnahme beschliesst der Vorstand
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die in Art. 1 erwähnte Zielsetzung aktiv zu unterstützen und die jährlichen Mitgliederbeiträge (Art. 6) zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
Der Austritt hat schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende Dezember zu erfolgen.
Art. 3 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. An dieser werden juristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für sie die Mitgliedschaftsrechte ausübt. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, insbesondere über die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages.
Art. 4 Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und sichert den steten Kontakt mit der Geschäftsleitung des FC Aarau.
Art. 5 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Der Jahresbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, beträgt jedoch mindestens Fr. 6'500.00.
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein
Vermögen.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen.
Art. 8 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 9 Statutenänderung
Statutenänderung sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.
Überarbeitete, von der Generalversammlung vom 27. Februar 2012 genehmigte Statuten.
Aarau, 27. Februar 2012